Wem obliegt der Auszug aus dem gemeinsamen Haus bzw. der gemeinsamen Wohnung? – dies gilt stets als Ausgangsfrage einer Trennung. Oft besteht von Ehegatten beiderseits zunächst Interesse an der Gewinnung von Abstand. Dies untersagende Umstände hingegen oder die Ansprucherhebung beider Parteien auf die gemeinsame Ehewohnung führt zu generellen Problemen. PeKoNa bietet in kooperierender Ausarbeitung mit Rechtsanwalt Oliver de Carvalho Gomes, Experte für Familienrecht, eine hilfreiche Übersicht.

  1.     Auszug bei Trennung
  2.     Das Trennungsjahr
  3.     Auszug bei Scheidung
  4.     Wohnvorteil und Unterhalt

Auszug bei Trennung

Als kostengünstigster Königsweg gilt unter allen Umständen die einvernehmliche Regelung. Aufmerksamkeit gilt jedoch der sechs Monate nach dem Auszug unwiderleglichen Vermutung bzgl. des freiwillig ausgezogenen Ehegatten, dass dem verbleibenden Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht an der Wohnung überlassen wird – sofern keine wahrnehmbar ernsthafte Absichtserklärung über einen Wunsch zur Rückkehr in die Wohnung erfolgt. Ein Streitfall diesbezüglich bedingt jedoch die Nachweisbarkeit der Mitteilung der Rückkehrabsicht an den Ehegatten bspw. durch Zeugen.

Eine einvernehmliche Regelung scheitert in zahlreichen Fällen an der emotional und finanziell angespannten Lage von sich kurz nach der Trennung befindenden Ehegatten. Das Misslingen einer Einigung führt zur Notwendigkeit einer „Zuweisung“ der Ehewohnung auf Beantragung beim Familiengericht hin. Die Entscheidung über das Recht des Wohnens in der gemeinsamen Wohnung liegt in diesem Fall beim Gericht.

Ein Familiengericht wird dem Antrag nach einer Abwägung aller Umstände entsprechen, sofern die Überlassung der Ehewohnung zur Vermeidung unbilliger Härte vonnöten ist. Unbillige Härte liegt etwa im Falle häuslicher Gewalt oder bei Gefährdung des Wohles von im Haushalt lebenden Kindern vor. Eigentumsverhältnisse erfahren zwar bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen (Mietvertrag, Grundbucheintrag) eine gerichtliche Berücksichtigung, beeinträchtigen die Unabhängigkeit der Entscheidung vom Wohnungseigentümer oder Mietvertrag-Verantwortlichen nicht. Ebenso wenig Berücksichtigung erfährt der Umstand, wer die Miete zahlt – im Sinne des Scheidungsrechts sichert dies keinen nennenswerten Anspruch auf die Wohnung. Das gilt auch für Immobilienbesitz.

Die Geltung dieser Regelung besteht jedoch nur vorübergehend bis zur rechtskräftigen Scheidung. Ohne Vorliegen einer einvernehmlichen Einigung der Ehegatten erfolgt zu dem Zeitpunkt eine erneute gerichtliche Entscheidung.

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Das Trennungsjahr

Erst unter Erfüllung der Bedingung des mindestens ein Jahr getrennt voneinander Lebens besteht in der Regel die Möglichkeit einer Scheidungsbeantragung. Die Erfüllung dieser Bedingung gilt auch im Falle eines nicht erfolgenden Auszugs der bzw. eines Ehepartners. Unabhängig davon, ob ein ausbleibender Auszug auf finanzieller, willentlicher oder gerichtlicher Entscheidung beruht: Auch innerhalb der Ehewohnung oder des Eigenheims besteht die Möglichkeit des getrennt voneinander Wohnens.

Dies setzt jedoch eine Aufteilung der Wohnungsräume voraus. Die Nutzung eines gemeinsamen Schlafzimmers ist Ehegatten dabei untersagt. Außerdem gilt das getrennte Wirtschaften als Bedingung, was die (Weiter-)Führung einer gemeinsamen Haushaltskasse unmöglich macht. Allem voran gilt der Verzicht auf gegenseitige Erbringung von Versorgungsleistungen, z.B. Wäsche waschen, kochen sowie einkaufen, als Voraussetzung. Ein mehretagiges Eigenheim bietet bei der Umsetzung und Einhaltung dieser Regeln gute Möglichkeiten, im Falle der gemeinsamen Nutzung einer Wohnung schafft ein Zeitplan für die Nutzung des Badezimmers oder der Küche womöglich Strukturen.

Einigkeit der Ehepartner hinsichtlich des Trennungsdatums veranlasst das Familiengericht im Scheidungstermin zu keinen weiteren Nachfragen oder Überprüfungen von Aussagen über die Ausgestaltung des Getrennt-Lebens in einer gemeinsamen Wohnung. Über den Trennungszeitpunkt hinaus bestehender Streit bzw. eventuelles Hinauszögern der Scheidung durch einen Ehepartner birgt Schwierigkeiten. Die Problematik des Nachweises über den tatsächlichen Ablauf des Trennungsjahres gebietet größte Vorsicht.

Auszug bei Scheidung

Der bis zur Scheidung vorübergehenden vorläufigen Regelung von Rechten an einer Ehewohnung folgt nach rechtskräftiger Scheidung möglicherweise eine endgültige Regelung. Im Streitfall liegt die Entscheidung wiederum beim Familiengericht. Das Gericht entscheidet in der Regel zugunsten des Antragstellers, wenn die Überlassung der Ehewohnung dem Wohl der im Haushalt lebenden Kinder, der Lebensverhältnisse der Ehegatten oder aus anderen triftigen Gründen geboten ist.

Alleinige (oder inklusive eines Dritten bestehende) Ehewohnung- bzw. Familienheim-Eigentümerschaft des anderen Ehepartners führt lediglich dann zu gerichtlicher Anordnung einer Überlassung, wenn auf anderem Wege unbillige Härte unvermeidbar ist. Solcherlei Gründe umfassen bspw. schwere Krankheit oder drohende Kindswohlgefährdung. Entscheidet ein Familiengericht positiv hinsichtlich des Wohnanrechts des keine Immobilieneigentümerschaft besitzenden Ex-Partners, eröffnet dies dem Eigentümer nur mehr die Erhebung einer Miete zu ortsüblichen Bedingungen.

Bei Eigentümerschaft beider Ehepartner und unmöglicher Einigung besteht die Möglichkeit auf Beantragung einer Teilungsversteigerung. Nach erfolgter Versteigerung hat der verbleibende Ehepartner die gemeinsame Ehewohnung unverzüglich zu räumen. Auf entsprechende Anträge besteht die Möglichkeit darauf, eine Teilungsversteigerung – ebenfalls bei schwerer Erkrankungen des Ehegatten oder einer drohenden Kindeswohlgefährdung – allerdings nur jeweils bis zu sechs Monate – einzustellen.

Wurde die Ehewohnung jedoch einem der Ehegatten gerichtlich zugewiesen und ein Mietverhältnis begründet, hat die Teilungsversteigerung keinen unmittelbaren Auszug zur Folge. Der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ gilt auch bei einer Versteigerung und der Käufer tritt in den bestehenden Mietvertrag als Vermieter ein.

Wohnvorteil und Unterhalt

In Abhängigkeit vom jeweiligen Einkommen der Ehegatten besteht bis zur Scheidung mitunter ein Anspruch auf Trennungsunterhalt sowie nachehelichen Unterhalt nach der Scheidung.

Aufgrund der ersparten Miete erfährt bei der Berechnung des Unterhalts auch das selbstgenutzte Eigenheim oder die selbstgenutzte Eigentumswohnung Berücksichtigung. Die virtuelle Miete, die sich der im entsprechenden Eigenheim lebende Ehegatte spart, unterliegt bei der Unterhaltsberechnung einer Behandlung als Einkommen. Dieses Vorgehen nennt sich Wohnvorteil.

Im Rahmen des Wohnvorteils gilt jedoch während des Trennungsjahres bzw. längstens bis zur Scheidung nicht die ortsübliche Vergleichsmiete als Grundlage, sondern lediglich ein angemessener Betrag. Dieser bemisst sich bspw. im Hinblick auf die Wohnfläche einer für den nunmehr allein lebenden Ehegatten geeigneten Wohnung. Diese Regelung basiert auf Schutz des in der Wohnung verbleibenden Ehegatten, dessen Anspruch auf Wohnraum unter Normalbedingungen definitiv nicht der Größe des nach dem Auszug des Partners zurückbleibenden Wohnraums entspräche.

Spätestens ab Scheidungsantrag, gegebenenfalls aber auch bereits mit Ablauf eines längeren Trennungszeitraums wird bei der Unterhaltsberechnung in der Regel der objektive Wohnvorteil berücksichtigt. Als Orientierung fungiert die bei einer Fremdvermietung des Objektes potentiell zu entrichtende Miethöhe.

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