Fragen und Antworten rund um das Thema Immobilien

Seit dem 23.12.2020 gelten bei vielen Immobilienverkäufen neue Regeln für die Maklerprovision. Das ergibt sich aus dem „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“. Durch das neue Gesetz werden die Vorschriften im BGB zur Maklerprovision neu gefasst.
Beauftragt der Verkäufer eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung den Makler, muss er mindestens die Hälfte der Courtage tragen. Dies gilt allerdings nur, sofern es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt.
Handelt der Erwerber hingegen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, kann die Verteilung der Maklerkosten auch weiterhin anderweitig vereinbart werden.

Eine gesetzliche Vorgabe zur Höhe der Maklerprovision gibt es in Deutschland nicht. Sie kann daher zwischen den Parteien frei verhandelt werden. In Bayern hat sich über die Zeit eingebürgert, dass der Makler eine Provision von bis zu 6 % zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer für seine Dienstleistung erhält. Seit dem 23.12.2020 schreibt das Gesetz vor, dass der Verkäufer mindestens die Hälfte der Maklercourtage trägt. Diese berechnet sich immer prozentual auf den Kaufpreis.

Selbstverständlich. Unser Ziel ist es, Ihre Immobilie zum bestmöglichen Preis zu verkaufen. Dazu beurteilen unsere erfahrenen, DEKRA-geprüften Immobilienbewerter und qualifizierten Makler vor Ort Lage, Zustand und Ausstattung Ihrer Immobilie und erstellen eine fundierte Bewertung. Um den optimalen Preis zu finden, beziehen sie auch die Preisanalyse unserer Datenexperten und Marktkenntnis in ihre Bewertung mit ein. Im Nachgang vermarkten wir Ihre Immobilie perfekt um auch damit richtig zu punkten.

Das hängt von Ihren Zielen und der entsprechenden Verkaufsstrategie ab. Im Durchschnitt verkaufen wir eine Immobilie innerhalb von 2-3 Monaten.

Unsere kostenlose Immobilienberatung soll Ihnen dabei helfen, eine fundierte Entscheidung über den Verkauf Ihrer Immobilie zu treffen. Im Anschluss an die Bewertung zeigen wir Ihnen, ob sich der Verkauf aktuell lohnt, und beraten Sie zu möglichen Vermarktungsstrategien. Erst danach entscheiden Sie, ob Sie uns mit dem Verkauf beauftragen möchten.

Viele Eigentümer kennen den genauen Wert ihrer Immobilie in Nürnberg und der Metropolregion nicht. Der vermeintliche Immobilienwert richtet sich oft nach dem einstigen Marktwert und dem Einfluss persönlicher Wahrnehmungen und Einschätzungen. Wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen möchten, sollten Sie die Veränderungen der Immobilienpreise kennen. Diese verändern sich je nach Konjunktur und dem Verhältnis von Angebot und Nachfrage. Umfassende Kenntnisse des lokalen Immobilienmarktes sind für eine fundierte Wertermittlung unerlässlich. Nur wenn man den tatsächlichen Wert seiner Immobilie kennt, wird man einen realistischen Verkaufspreis erzielen. Wird der Angebotspreis zum Beispiel zu hoch angesetzt, schreckt dieser potentielle Kunden ab. Wird der Angebotspreis zu niedrig angesetzt, verlieren Sie unnötig Geld. Mit einer professionellen Immobilienbewertung vermeiden Sie ganz einfach solche Fehler und verkaufen Ihre Immobilie sicher und schnell.

Bei der Bewertung Ihrer Immobilie wird der sogenannte Verkehrswert ermittelt.
Je nach Art der Immobilie (Wohnung, Haus, Grundstück) wird eines von drei anerkannten Verfahren zur Bewertung Ihrer Immobilie herangezogen:
das Sachwertverfahren, das Ertragswertverfahren, das Vergleichswertverfahren

Die von Ihnen mitgeteilten Daten zur Immobilie werden mit ähnlichen Objekten in der naheliegenden Umgebung verglichen. Dabei beziehen wir uns u.a. auf die statistischen Daten des örtlichen Gutachterausschusses. Hierzu wird je nach Art der Immobilie entweder das Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren angewandt. Daraus ergibt sich eine fundierte Wertermittlung Ihrer Immobilie in Nürnberg und Umgebung. Bitte beachten Sie jedoch, dass zur exakten Preisfestlegung die Meinung eines Profis, der sich die Immobilie genau angesehen hat, unbedingt notwendig ist. Der ermittelte Wert aus der Online-Bewertung dient lediglich zur ersten Orientierung.

Im Rahmen der Bewertung Ihrer Immobilie werden u.a. folgende Angaben und Eckdaten benötigt: Immobilienart, Baujahr, Lage, Größe der Wohnfläche und Grundstücksfläche, Zimmeranzahl, Ausstattung und ggf. durchgeführte Sanierungs-/Renovierungsarbeiten. Je genauer und detaillierter Ihre Angaben sind, desto aussagekräftiger wird die Werteinschätzung Ihrer Immobilie.

Aufgrund der meist hohen Anzahl an Interessenten, gleicht eine Wohnungsbesichtigung heutzutage oft einem Bewerbungsgespräch. Sie sollten sich daher sorgfältig auf den Termin vorbereiten, um alle wichtigen Fragen klären zu können. Eventuell erstellen Sie auch eine Liste. So hinterlassen Sie einen guten ersten Eindruck beim Vermieter.
Wir empfehlen folgende Unterlagen einzureichen oder zur Besichtigung mitzubringen:

  • freiwillige Mieterselbstauskunft
  • Gehaltsnachweise
  • Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
  • Schufa-Bonitätsauskunft
  • gültigen Personalausweis, Pass oder Aufenthaltsgenehmigung

Unser Tipp: Der berühmte erste Eindruck zählt! Achten Sie beim ersten Termin unbedingt auf ein gepflegtes Erscheinungsbild, Pünktlichkeit und Höflichkeit. Bleiben Sie dabei ehrlich und authentisch. So hinterlassen Sie in jedem Fall einen positiven ersten Eindruck.

Jeder Mietvertrag sollte vor der Unterzeichnung gründlich geprüft werden, sonst kann es zu unliebsamen Überraschungen kommen. Ein Widerrufsrecht für Mietverträge besteht nämlich nicht.

  • Ist die Anschriftdes Vermieters im Mietvertrag benannt?
  • Wurde die Wohnungsgrößekorrekt angegeben?
  • Sind alle Räume und  Nebenräumewie Keller und Dachboden genau bezeichnet?
  • Ist eine gewerbliche Nutzungder Wohnräume erlaubt?
  • Dürfen Sie die Wohnung untervermieten?
  • Wurde die Haltung von Haustierengeregelt?
  • Ist die Miethöheangemessen und ist eine Staffel- oder Indexmiete vorgesehen?
  • Handelt es sich um einen unbefristeten oder befristetenMietvertrag?
  • Welche Nebenkostenwerden im Mietvertrag auf den Mieter umgelegt?
  • Wer übernimmt die Kosten für Schönheitsreparaturen?
  • Sind Sie zum Winterdienstoder zum Putzen des Treppenhauses verpflichtet?
  • Welche baulichen Veränderungendürfen Sie vornehmen?
  • Muss eine Mietkautionbezahlt werden?
  • Hat der Vermieter Ihnen den Energieausweisvorgelegt?

Mietverträge sind entweder befristet (Zeitmietverträge) oder unbefristet. Bei Zeitmietverträgen ist die Dauer des Mietverhältnisses schon vor Mietbeginn festgeschrieben. Vor vereinbartem Ende können beide Seiten nur aus schwerwiegenden Gründen und fristlos kündigen. Weiterhin muss die Befristung begründet werden und dieser Grund auch im Vertrag vermerkt sein.

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate. Der Mieter kann nach einer Kündigung ohne Angaben von Gründen somit zum Ende des übernächsten Monats ausziehen.

Regelmäßig werden auch sogenannte Sperrfristen vereinbart, welche beide Parteien dazu verpflichten, für einen gewissen Zeitraum (max. 4 Jahre) auf ihr ordentliches Kündigungsrecht zu verzichten.

Kleinreparaturen bis zu einer Höhe von 100 Euro je Reparatur sind vom Mieter selbst zu tragen. Jährlich dürfen diese Kosten jedoch nicht mehr als acht Prozent der Jahresgrundmiete betragen.

Unser Tipp: Nehmen Sie sich ausreichend Zeit, um den Mietvertrag genau zu lesen und verwenden Sie am besten eine Checkliste.

Bei Staffelmietverträgen werden Miete und –erhöhungen bereits zu Beginn festgelegt. Solche Verträge sind meistens befristet. Allerdings darf der Vermieter nicht kündigen und der Mieter erst nach Ablauf von maximal vier Jahren.
Beim Indexmietvertrag sind Mietsteigerungen bereits inbegriffen. Diese orientieren sich am Preisindex für allgemeine Lebenshaltung und beinhalten jährliche Mieterhöhungen von ca. zwei bis drei Prozent.

Das Bestellerprinzip gilt in Deutschland seit dem 01. Juni 2015 und besagt, dass diejenige Person, welche den Makler bestellt/beauftragt, diesen auch bezahlen muss. In der Regel trifft dies auf den Vermieter zu. Es sei denn, Sie haben uns oder einen anderen Makler explizit mit der Immobiliensuche beauftragt.

Unser Tipp: Werfen Sie doch zunächst einen Blick in unser aktuelles Mietangebot.

Laut BGB ist der Vermieter nicht verpflichtet eine Kaution zu verlangen. In der Praxis tun es aber die meisten. In der Regel beträgt diese ein bis drei Monatsmieten. Mehr als drei Monatsmieten (Kaltmieten) darf der Vermieter allerdings nicht verlangen.

Das Geld aus der Kaution gehört nicht dem Vermieter, er kann auch nicht frei darüber verfügen. Er verwaltet diese treuhänderisch und ist verpflichtet sie auf einem separaten Konto zum üblichen Zinssatz für Spareinlagen anzulegen. Neben der gängigen Barkaution gibt es auch die Möglichkeit einer Bankbürgschaft, eines gemeinsamen oder an den Vermieter verpfändeten Sparbuchs.

Die Kautionszahlung ist eine Sicherheit für den Vermieter, wenn der Mieter z.B. in der Wohnung etwas beschädigt, nicht genügend renoviert oder Zahlungen ausstehen. Ist dies nicht der Fall, bekommen Sie die Kaution inkl. Zinsen vom Vermieter zurück, sobald Sie wieder ausziehen. Dies kann sich allerdings etwas hinziehen, da Vermieter oft einen Teil der Kaution für tatsächliche oder vermeintliche Schäden einbehalten wollen.

Unser Tipp: Melden Sie bereits bestehende Mängel während der Wohnzeit unverzüglich und lassen Sie sich bei Auszug in einem Protokoll vom Vermieter bestätigen, dass die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und keine Forderungen mehr offen sind.

Zum 01. August 2015 wurde auch in Bayern und somit auch in Schwabach und der gesamten Metropolregion Nürnberg die Mietpreisbremse eingeführt. Um Sie als Mieter vor gravierenden Mietpreissteigerungen zu schützen, darf Ihre Miete bei Neuabschluss eines Mietvertrages seither nur noch maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, also den durchschnittlichen Mietkosten für Wohnungen in ähnlicher Lage und mit vergleichbarer Ausstattung.

Davon ausgenommen sind Neubauimmobilien sowie umfangreich modernisierte Wohnungen.
Eine weitere Ausnahme gilt, wenn bereits die vorherige Miete über der ortsüblichen Vergleichsmiete lag. In diesem Fall darf Ihr Vermieter auch diesen Preis weiterhin von Ihnen verlangen.

Unser Tipp: Die Nachfrage nach Wohnungen ist durch die Mietpreisbremse vor allem in den Städten noch weiter gestiegen. Sehen Sie sich daher auch in den umliegenden Gebieten nach passenden Wohnungen um.

Die Mietkosten setzen sich aus dem Preis der Kaltmiete (=Netto- bzw. Grundmiete) und den Neben- bzw. Betriebskosten zusammen. Zu den Nebenkosten gehören sämtliche laufende und regelmäßig anfallende Kosten, z.B. Grundsteuer, Reinigungskosten, Hausmeister, Müllentsorgung und Versicherungen. Weiterhin wird hier ein Abschlag für die Heiz- und Warmwasserkosten berücksichtigt.

Unser Tipp: Zusätzliche Kosten wie Strom, Telefon/Internet, GEZ usw. sind in den meisten Fällen nicht in den Nebenkosten enthalten und sollten daher unbedingt in Ihrer Kalkulation berücksichtigt werden.