Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pekona Immobilien GmbH

1. Wir erhalten für den Nachweis und/oder Vermittlung von Vertragsangelegenheiten eine Provision in nachstehend aufgeführter Höhe inkl. jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer (z. Zt. 19 %)

1.1.Bei Kaufverträgen oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften von 3,57% bis 7,14% vom
Kaufpreis. Ist die Provisionshöhe nicht ausdrücklich vereinbart, gilt eine
Mindestprovision in Höhe von 3,57 % vom Kaufpreis.

1.2.Für die Vermietung von gewerblichen Objekten mit einer Mietlaufzeit von unter 5
Jahren 3,57 Monatsbruttowarmmieten (Bruttowarmmiete = Kaltmiete + sämtliche
Nebenkosten + Heizung + MwSt.), bei einer Mietlaufzeit ab 5 Jahren und länger beträgt
die Provision 3,57 % aus der 10- fachen Jahresbruttowarmmiete.
Optionsvereinbarungen werden der Laufzeit hinzugerechnet.

1.3.Bei der Bestellung eines Vorverkaufrechtes beträgt die Provision 1,19 % vom
Verkaufswert des Grundbesitzes. Die vorstehenden Provisionssätze sind, soweit nichts
anderes vereinbart ist, vom Auftraggeber an Pekona Immobilien zu zahlen. Sie gelten,
soweit in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich eine andere Provision
ausgewiesen ist.

2. Die Provision ist mit Abschluss des Hauptvertrages verdient und sofort zur Zahlung fällig. Nach Ablauf von 30 Tagen kommt der Auftraggeber in Verzug und die Provision ist mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Ein weitergehender Verzugsschaden bleibt unberührt.

3. Wir dürfen auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig werden.

4. Dem Auftraggeber ist jegliche Weitergabe der durch uns erteilten Informationen – insbesondere des Nachweises – an Dritte nur nach schriftlicher Zustimmung durch uns gestattet. Andernfalls haftet er – unbeschadet eines weiteren Schadenersatzanspruchs – im Falle des Vertragsschlusses durch den Dritten auf die entgangene Provision.

5. Ist dem Auftraggeber ein Angebot bereits bekannt, hat er dies unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt schriftlich unter Angabe der Quelle anzuzeigen. Verstöße gegen diese Verpflichtung begründen einen Schadenersatzanspruch unsererseits.

6. Nimmt der Auftraggeber von seinen Vertragsabsichten Abstand, ist er verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren.

7. Der Auftraggeber ist verpflichtet uns unverzüglich schriftlich über den Abschluss eines Hauptvertrages zu informieren und eine Vertragsabschrift zu übersenden.

8. Angaben in Exposés, Prospekten, Beschreibungen u. ä. beruhen ausschließlich auf den uns vom Objektanbieter erteilten Informationen; hierfür wird keinerlei Haftung übernommen.

9. Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Auch die Abänderung der Schriftformklausel bedarf der Schriftform. Kündigungen des Maklervertrages bedürfen der Textform.

10. Die Schutzfrist gilt für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung des Vertrages unter Benennung der namentlichen Interessenten (Kundenschutz).

11. Bei Maklerverträgen mit Vollkaufleuten ist Schwabach Erfüllungsort und Gerichtsstand. Stand: 27.07.2017